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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der gs – go soluble GmbH, Schusterstraße 4, 65582 Diez

1. Geltung

Für alle Verträge/Lieferungen mit Unternehmen gelten ausschließlich die Allgemeinen Verkaufsbedingungen von gs - go soluble GmbH. Soweit Zusagen oder Vereinbarungen von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichen, sind diese nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich von gs - go soluble GmbH bestätigt wurden. Abweichende Vereinbarungen gelten ausschließlich für den jeweils konkreten Vertrag und nicht für andere Verträge oder Nachfolge-/Zusatzaufträge. Die vorbehaltlose Lieferung von Leistungen oder die Entgegennahme von Zahlungen bedeutet kein Anerkenntnis abweichender Bestimmungen durch gs - go soluble GmbH. Die Geltung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Käufers gilt als abbedungen.


2. Kaufmännische Bestätigungsschreiben

Kaufmännischen Bestätigungsschreiben von gs - go soluble GmbH, soweit diese einen abweichenden Inhalt von den getroffenen Vereinbarungen und diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen haben, ist seitens Käufer binnen einer Frist von 48 Stunden ab Zugang schriftlich und detailliert unter Angabe der beanstandeten Punkte zu widersprechen. Erfolgt dies nicht, gilt der Inhalt des kaufmännischen Bestätigungsschreibens von gs - go soluble GmbH als verbindlich. Kaufmännischen Bestätigungsschreiben des Käufers, soweit diese einen abweichenden Inhalt von den getroffenen Vereinbarungen und diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen haben, braucht seitens gs - go soluble GmbH nicht widersprochen zu werden. Es gelten ausschließlich das tatsächlich individuell Vereinbarte und/oder das von gs - go soluble GmbH Bestätigte sowie die Allgemeinen Verkaufsbedingungen von gs - go soluble GmbH.


3. Kreditauskunft, Rücktrittsrecht und Sicherheitsleistung

gs - go soluble GmbH ist berechtigt, innerhalb einer Frist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten, wenn die von gs - go soluble GmbH eingeholte Kreditauskunft über Käufer negativ ist. Die Rücktrittsfrist beginnt mit Kenntnis von der Kreditauskunft. Anstatt vom Vertrag zurückzutreten, kann gs - go soluble GmbH vom Käufer verlangen, dass dieser binnen einer Frist von 20 Tagen ab Zugang der Mitteilung von gs - go soluble GmbH, dass eine negative Kreditauskunft vorliegt, in Höhe des voraussichtlichen Kaufpreises entweder Vorkasse leistet oder eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der EU als Zoll-/Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstitutes stellt. Die Bürgschaftskosten gehen zu Lasten des Käufers.


4. Handelsklauseln

Soweit Handelsklauseln nach den International Commercial Termins (Incoterms) vereinbart sind, gelten die Incoterms in der jeweils zum Vertragsschluss geltenden Fassung.


5. Preise

5.1. Die Preise von gs - go soluble GmbH verstehen sich grundsätzlich EXW (ex works). Sämtliche Preise sind ohne Einfuhrumsatz-/Mehrwertsteuer, unverzollt, sowie ohne Transport-/Versicherungs-/Verpackungskosten. Die jeweils geltende Einfuhrumsatz-/Mehrwertsteuer sowie sonstige Nebenkosten etc. kommen hinzu, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

5.2. Die vereinbarten Preise gelten nur für den konkreten Auftrag und nicht für Folge- oder Zusatzaufträge, es sei denn, etwas anderes wurde ausdrücklich vereinbart.

5.3. Ist der Liefertermin später als vier Monate nach Vertragsschluss, ist eine Preisanpassung an die veränderten Preisgrundlagen (z.B. Rohstoff, Löhne) zulässig. gs - go soluble GmbH kann in diesen Fällen eine Erhöhung entsprechend den veränderten Grundlagen, die für die Preisbildung maßgebend waren, verlangen.


6. Gefahrtragung und Versicherung

6.1. Der Versand der Ware erfolgt stets auf Gefahr des Käufers. Dies gilt auch dann, wenn gs - go soluble GmbH eigene Fahrzeuge einsetzt oder einen Dritten mit der Durchführung des Transportes beauftragt. gs - go soluble GmbH kann die Versandart, den Versandweg und den Frachtführer bestimmen.

6.2. Gegen Kostenerstattung schließt gs - go soluble GmbH für vom Käufer gewünschte Versicherungen, insbesondere eine Transportversicherung, ab. gs - go soluble GmbH ist jedoch nur verpflichtet, eine entsprechende Transportversicherung abzuschließen, wenn Käufer dafür die erforderlichen Daten rechtzeitig zur Verfügung stellt und die Kosten der Versicherung vor Durchführung des Transportes gezahlt hat.

 

7. Mehr-/Minderlieferungen

7.1 Mehr-/Minderlieferungen sind wie folgt zulässig:
➢ 15% bei Mengen bis 5.000 Stück bzw. 5.000 laufende Meter;
➢ 10% bei Mengen bis 25.000 Stück bzw. 25.000 laufende Meter;
➢ 5% bei Mengen über 25.000 Stück bzw. über 25.000 laufende Meter.

7.2 Bei der Herstellung kann aus produktionstechnischen Gründen ein Mehrertrag von bis zu 10 % entstehen. Diese Übermenge gilt als zulässig. In der Regel wird der Kunde vorab über eine mögliche Übermenge informiert. Erfolgt eine Freigabe durch den Kunden, wird die zusätzliche Ware ausgeliefert; andernfalls verbleibt sie bei gs – go soluble GmbH im Lager.


8. Maßtoleranzen

8.1 Für die von gs – go soluble GmbH gelieferten Produkte gelten folgende produktspezifische Maßtoleranzen:

Merkmal Beutel Wert Beutel Einheit Folie Wert Folie Einheit
Breite 15-100 cm 2,5-200 cm  
Breitentoleranz -2 / +2 cm -1,2 / +1,2 cm  
Dicke 17-75 μm 15-100 μm  
Dicketoleranz -5 / +5 μm -9 / +9 μm  
Länge 20-130 cm 100-5000 m  
Längentoleranz -1 / +1 cm 0 / +10 m  
Beute-Dichtigkeit >98 %        

Hinweise:
➢ Angaben unterliegen möglicher Schrumpfung nach der Verpackung
➢ Bei Beutelbreite <30 cm: Mindestdicke 25 μm; bei 30–40 cm: Mindestdicke 19 μm
➢ Nicht bei allen Folienbreiten verfügbar
➢ Länge abhängig von Breite und Dicke des Materials
➢ Breite gemessen an der Öffnungsseite des Beutels

8.2 Bei wasserlöslichen Folien kann es produktionsbedingt zu verkürzten Rollenlängen kommen (z. B. bei Bestellung von 1.000 m können auch Rollen mit 800 m geliefert werden). Der Kunde wird vorab darüber informiert. Eine Auslieferung erfolgt nur bei ausdrücklicher Zustimmung des Kunden.


9. Zahlung

Käufer ist nicht berechtigt, Zahlung durch Schecks oder Wechsel vorzunehmen, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Soweit Käufer berechtigt ist, Zahlung durch Schecks oder Wechsel vorzunehmen, hat Käufer sämtliche damit verbundenen Kosten zu tragen. Zahlungen durch Schecks oder Wechsel werden nur erfüllungshalber akzeptiert.


10. Zahlungsverzug

10.1. Befindet sich Käufer in Zahlungsverzug, ist gs - go soluble GmbH berechtigt, unabhängig von der Geltendmachung weiteren Verzugsschadens, Verzugszinsen in Höhe von 9% p.a. über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit zu verlangen.

10.2. Befindet sich Käufer in Zahlungsverzug, ist gs - go soluble GmbH zudem berechtigt, bezüglich noch von ihr zu erbringender Leistungen, diese solange zurückzuhalten, bis Käufer sämtliche Forderungen von gs - go soluble GmbH erfüllt hat.

10.3. gs - go soluble GmbH ist im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers berechtigt, sämtliche Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung fällig zu stellen und Vorkasse oder Sicherheitsleistung durch Gestellung eines in der EU als Zoll-/Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstitutes in entsprechender Höhe zu verlangen.


11. Teillieferungen
gs - go soluble GmbH ist berechtigt, Teillieferungen zu erbringen.


12. Lieferfristen, Abladung und Standzeiten

12.1. Lieferfristen sind - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist - unverbindlich.

12.2. Der Beginn der Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.

12.3. Absolute und relative Fixtermine sind ausdrücklich zu vereinbaren. Sie müssen durch die Geschäftsführung von gs - go soluble GmbH ausdrücklich bestätigt werden.

12.4. Das Verstreichen von Lieferfristen oder Lieferverzug von gs - go soluble GmbH befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Wird ein vereinbarter Liefertermin aus von gs - go soluble GmbH zu vertretenen Gründen überschritten, hat Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist, mindestens jedoch 21 Tage, zur Lieferung zu setzen. Erfolgt die Lieferung nach Ablauf der Nachfrist nicht und kann Käufer deshalb vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, ist er verpflichtet, gs - go soluble GmbH dies zuvor ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, mindestens von 14 Tagen, unter Aufforderung zur Lieferung anzuzeigen. Der Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen von gs - go soluble GmbH innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt, oder auf der Lieferung besteht.

12.5. Für die Abladung der Güter ist Käufer verantwortlich. Standzeiten sind von Käufer zu bezahlen. Soweit die vorgesehenen Standzeiten überschritten werden, ist Käufer verpflichtet, gs - go soluble GmbH alle dadurch entstehenden Schäden zu ersetzen.


13. Selbstbelieferungsvorbehalt

13.1. gs - go soluble GmbH behält sich richtige und/oder rechtzeitige Selbstbelieferung vor. Erfolgt keine richtige und/oder rechtzeitige Selbstbelieferung, ist gs - go soluble GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Nicht richtige und/oder nicht rechtzeitige Belieferung von gs - go soluble GmbH führt - unabhängig von 12.4. - zur Verlängerung der Lieferfrist entsprechend der Dauer der Lieferbehinderung.

13.2. gs - go soluble GmbH kann sich auf den Selbstbelieferungsvorbehalt auch dann berufen, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch kein kongruenter Deckungskauf abgeschlossen wurde, jedoch innerhalb von 2 Wochen ab Vertragsschluss.

13.3. Soweit gs - go soluble GmbH sich auf den Selbstbelieferungsvorbehalt berufen kann, kann Käufer bei Nichtleistung oder nicht rechtzeitiger Leistung keinerlei Ansprüche gegen gs - go soluble GmbH geltend machen.


14. Höhere Gewalt

Im Falle höherer Gewalt und/oder ungewöhnlicher Behinderungen, insbesondere durch Betriebs- und Verkehrsstörungen, Eingriffe von hoher Hand, Streiks, Rohstoffmangel, ungünstige Witterungsverhältnisse, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten von gs - go soluble GmbH oder einer ihrer Lieferanten, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung entsprechend. Ist infolge der vorgenannten Umstände gs - go soluble GmbH nicht mehr in der Lage, ihre Leistungsverpflichtung zu erfüllen, ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ersatzansprüche aller Art sind ausgeschlossen.


15. Untersuchungspflichten und Mängelrügen

15.1. Käufer ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung auf Mengendifferenzen und Mängel zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Dies gilt auch bei Streckengeschäften.

15.2. Erkennbare Mengendifferenzen sowie erkennbare Mängel sind innerhalb einer Frist von 24 Stunden ab Anlieferung schriftlich unter detaillierter Angabe der Mengendifferenzen und/oder Mängel zu rügen.

15.3. Nicht erkennbare Mengendifferenzen oder nicht erkennbare Mängel sind innerhalb einer Frist von 24 Stunden ab Entdeckung schriftlich unter detaillierter Angabe der Mengendifferenzen und/oder Mängel zu rügen.

15.4. Sind innerhalb der vorgenannten Fristen Sonn- und Feiertage, verlängert sich die Frist entsprechend.

15.5. Reklamationen wegen erkennbarer Mehr-/Mindermengen oder erkennbarer Beschädigungen sind bei LKW-/Schiffs-/Bahn- oder Lufttransporten durch die jeweiligen Frachtführer auf dem Transportdokument bescheinigen zu lassen und durch eine Bestandsaufnahme nachzuweisen.

15.6. Soweit Käufer gegen die vorgenannten Bestimmungen verstößt, stehen ihm keinerlei Gewährleistungsrechte etc. zu, es sei denn, gs - go soluble GmbH hat die Mengenabweichung oder den Mangel arglistig verschwiegen.

15.7. Bei der Fertigung von Beuteln fällt produktionstechnisch fehlerhafte Ware bis zu 3% der Gesamtmenge an. Ein Anteil bis zu 3% der Gesamtmenge ist nicht als Mangel zu beanstanden, unabhängig davon, ob der Mangel in der Verarbeitung oder im Druck liegt.


16. Bemusterung

gs - go soluble GmbH kann von Käufer verlangen, dass aus der anzuliefernden oder angelieferten Ware/Partie repräsentative Muster im Beisein eines Vertreters von gs - go soluble GmbH und von Käufer gezogen werden. Macht gs - go soluble GmbH von diesem Recht Gebrauch, sind die gezogenen Muster dafür maßgebend, ob die Lieferung mangelfrei ist. Ergibt die Bemusterung keinerlei Mängel, gilt die gesamte Lieferung als genehmigt. Die Kosten der Bemusterung haben gs - go soluble GmbH und Käufer je zu 1/2 zu tragen.


17. Gewährleistung und Haftung

17.1. Käufer kann wegen Mängel der Leistungen keine Rechte geltend machen, soweit die Tauglichkeit dadurch lediglich unerheblich gemindert ist. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn sie auf unsachgemäßer Behandlung, Wartung, Bedienung oder Bearbeitung von Käufer oder auf normaler Abnutzung oder auf Transportschäden beruhen.

17.2. Besitzt Käufer gegen gs - go soluble GmbH Gewährleistungsansprüche, erfolgt nach Wahl von gs - go soluble GmbH entweder Rücknahme der Ware gegen Ersatzlieferung, oder Rücknahme der Ware gegen Aufhebung des Kaufvertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung).

17.3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann Käufer die Vergütung mindern, oder vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist nur zulässig, wenn Käufer gs - go soluble GmbH dies zuvor ausdrücklich mit einer angemessenen Frist, mindestens 14 Tage, angedroht hat.

17.4. Rückgriffsansprüche von Käufer gemäß § 478 BGB bestehen gegen gs - go soluble GmbH nur insoweit, als der Käufer mit seinen Abnehmern keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

17.5. Angaben in Werbeschriften und Bedienungsanleitungen oder Bezugnahme auf industrielle Normen begründen keine Eigenschaftszusicherung oder die Übernahme besonderer Einstandspflichten. Benötigt Käufer die Ware für besondere über den gewöhnlichen Einsatzbereich hinausgehende Zwecke, muss er ihre spezielle Geeignetheit für diese - auch hinsichtlich der Produktsicherheit und Übereinstimmung mit den einschlägigen technischen, gesetzlichen und behördlichen Vorschriften - vor ihrem Einsatz prüfen. Die Haftung von gs - go soluble GmbH durch ohne ordnungsgemäße Prüfung vermeidbare Schäden ist ausgeschlossen. Bei Werkstoffvorschriften von Käufer haftet gs - go soluble GmbH nicht für Eignung oder Zulässigkeit der gewünschten Werkstoffe. Es besteht keine Prüfungspflicht von gs - go soluble GmbH.

17.6. Ist die Leistung für den Gewerbebetrieb von Käufer bestimmt, verliert er seine Gewährleistungs- und Ersatzansprüche aus erkennbaren Mängeln oder bei erkennbarem Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn er die Leistung nicht unverzüglich nach Erhalt auch auf Produktsicherheit überprüft und Beanstandungen nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt hat.

17.7. Für von Käufer in Korrekturabzügen übersehene Druckfehler haftet gs - go soluble GmbH nicht. Verbindlich sind nur die von gs - go soluble GmbH schriftlich bestätigen Texte oder Satzänderungen.

17.8. Sofern Leistungen nach von Käufer überlassenen Zeichnungen, Modelle und Mustern geliefert werden, haftet Käufer dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung gewerbliche Schutzrechte und/oder sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden. Käufer verpflichtet sich, gs - go soluble GmbH alle aus solchen Rechtsverletzungen resultierenden Schäden zu ersetzen und von Ansprüchen Dritter entsprechend freizustellen.

17.9. Geringe Abweichungen und Schwankungen von Farbtönen stellen keinen Mangel dar und führen nicht zu Gewährleistungsansprüchen.

17.10. Der Aufdruck des Recyclingsymbols und/oder des Grünen Punktes ist eine reine Kennzeichnung der Folie. Eine Reklamation in Bezug auf Druckqualität und Druckstand kann daraus nicht abgeleitet werden.

17.11. Schadensersatzansprüche oder weitergehende Ansprüche jeglicher Art für Folgeschäden - auch aus unerlaubter Handlung sowie auf Ersatz von Folgeschäden - sind ausgeschlossen, es sei denn, der Mangel wurde von gs - go soluble GmbH arglistig verschwiegen, oder es fehlt eine zugesicherte Eigenschaft.


18. Haftungsbegrenzung

18.1. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, richtet sich die Haftung von gs - go soluble GmbH ausschließlich nach diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen.

18.2. Schadensersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubte Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.

18.3. Die Haftung von gs - go soluble GmbH ist auf jeden Fall für alle vertraglichen und deliktischen Ansprüche auf den 2-fachen Nettokaufpreis beschränkt.


19. Abnahmeverpflichtung

19.1. Für Käufer besteht grundsätzlich die Verpflichtung, die kontrahierte Ware von gs go Soluble GmbH insbesondere fristgemäß abzunehmen.

19.2. Bei Abrufaufträgen hat Käufer die Mengen jeweils innerhalb des Abrufzeitraumes nach dem festgelegten Abrufmodus abzurufen. Ist kein bestimmter Abrufmodus vereinbart, hat Käufer mindestens einmal/Monat einen Abruf vorzunehmen und zwar nach folgender Formel: Abrufmenge : Abrufzeitraum. Käufer hat gs - go soluble GmbH das Abrufdatum jeweils 30 Tage vorher mitzuteilen, soweit keine längere Abruffrist erforderlich ist.

19.3. Kommt Käufer seiner Abnahme- und Abrufverpflichtung nicht nach, ist gs - go soluble GmbH berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Frist von 14 Tagen die Ware entweder anderweitig zu verkaufen oder die Ware auf Kosten von Käufer einzulagern oder auf Abnahme zu klagen. Weitergehende Ansprüche bleiben davon unberührt.


20. Eigentumsvorbehalt

20.1. Die Ware bleibt bis zur Erfüllung aller Forderungen, die gs - go soluble GmbH aus jedem Rechtsgrund gegen Käufer zustehen, Eigentum von gs - go soluble GmbH.

20.2. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für gs - go soluble GmbH, jedoch ohne Verpflichtung für gs - go soluble GmbH. Entsteht durch Verarbeitung oder Umbildung der Ware Miteigentum für gs –
go soluble GmbH und Käufer, wird bereits jetzt vereinbart, dass das Miteigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf gs - go soluble GmbH übergeht. Käufer verwahrt das Eigentum für gs - go soluble GmbH unentgeltlich. Die Ware, an der gs - go soluble GmbH Allein-/Miteigentum zusteht, wird als Vorbehaltsware bezeichnet.

20.3. Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Soweit Käufer die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verarbeiten und veräußern darf, wird dies nur unter der Bedingung gestattet, dass Käufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum erst auf den Kunden übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

20.4. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig, sofern gs - go soluble GmbH dem nicht ausdrücklich zugestimmt hat.

20.5. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung etc.) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt Käufer bereits jetzt sicherungshalber im vollen Umfang an gs - go soluble GmbH ab, die die Abtretung annimmt. gs - go soluble GmbH ermächtigt Käufer jedoch widerruflich, die an gs - go soluble GmbH abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf Aufforderung von gs - go soluble GmbH hin wird Käufer die Abtretung offenlegen und die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen dem Schuldner oder sonstigen Dritten geben. Weigert sich Käufer dazu, ist gs - go soluble GmbH berechtigt, dies selbst zu tun und die Forderung auf Kosten des Käufers selbst einzuziehen.

20.6. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird Käufer auf das Allein-/Miteigentum von gs - go soluble GmbH hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Soweit Käufer dem nicht nachkommt, hat er sämtliche dadurch entstehenden Schäden und Kosten gs - go soluble GmbH zu ersetzen.

20.7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, ist gs - go soluble GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen.

20.8. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch gs - go soluble GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

20.9. Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen die Forderungen von gs - go soluble GmbH gegen Käufer um mehr als 10%, hat gs - go soluble GmbH die Ware/Forderungen um den übersteigenden Wertanteil auf Verlangen des Käufers freizugeben.


21. Forderungsabtretung
Käufer ist nicht berechtigt, Ansprüche gegen gs - go soluble GmbH abzutreten.


22. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot
Käufer ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche von gs - go soluble GmbH aufzurechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen, es sei denn, die Ansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder werden von gs - go soluble GmbH als berechtigt anerkannt.


23. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Leistungen von gs - go soluble GmbH und von Käufer ist 65582 Diez / Bundesrepublik Deutschland.


24. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist nach Wahl von gs - go soluble GmbH entweder 65582 Diez / Bundesrepublik Deutschland oder Köln / Bundesrepublik Deutschland.


25. Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Einheitlichen UN-Kaufrechtes (CISG).


26. Sonstiges

26.1. Kosten für nachträgliche Änderungen von Korrekturabzügen, farbliche Abzüge, Abdrücke, Entwürfe, Zeichnungen und Klischees werden gesondert berechnet.

26.2. Für von gs - go soluble GmbH bereitgestellte Formen, Zeichnungen, Lithos, Druck-plakatenmuster, Abbildungen, technische Unterlagen, Kostenvoranschläge und Angebote, wird sich das Eigentum sowie alle daran bestehenden gewerblichen Schutz-/Urheberrechte vorbehalten. Käufer darf die Leistungen nur im vereinbarten Umfang nutzen.

26.3. Vertragssprache kann deutsch oder englisch sein.

26.4. Sämtliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages oder der Allgemeinen Verkaufs-bedingungen von gs - go soluble GmbH bedürfen der Schriftform. Dieses Schriftformerfordernis kann nur ausdrücklich abbedungen werden.

26.5. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages und/oder dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages und/oder der Allgemeinen Verkaufsbedingungen von gs - go soluble GmbH im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, in einem derartigen Fall eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren zu setzen, die dem Geist und dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung so weit wie möglich entspricht. Kommt eine Einigung darüber zwischen den Parteien nicht zustande, entscheidet das angerufene Gericht gemäß den §§ 317, 319 BGB.
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Stand: 08/2023

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